, Marko Goschin

Obere Altersgrenze für Schöffinnen und Schöffen

VERM prüft Vorgehen gegen Altersdiskriminierung durch § 33 Nr. 2 GVG

VERM bereitet sich darauf vor, gegen die obere Altersgrenze für Schöffinnen und Schöffen (70. Lebensjahr zu Beginn der Amtsperiode noch nicht vollendet) gerichtlich vorzugehen. Ziel ist, die Altersgrenze vom BVerfG verwerfen zu lassen, also § 33 Nr. 2 GVG * für verfassungswidrig erklären zu lassen. Politisch kommen wir bei diesem Thema auf absehbare Zeit leider nicht weiter. VERM konnte dafür einen renommierten Staatsrechtler (Universitätsprofessor) gewinnen, der eine sehr positive Einschätzung abgegeben hat. Zwar sind einige verfahrensrechtliche Hürden zu überspringen (was er für machbar hält), jedoch hält er ein solches Verfahren für sehr erfolgversprechend.

* Wortlaut § 33 Nr. 2 GVG:
"Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;"